ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeines
1. Allen Rechtsgeschäften im Rahmen unseres Geschäftsbetriebs liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Alle Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, fernmündliche und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für die Zusicherung von Eigenschaften. Die zu Angeboten beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbsfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich auf Kosten des Bestellers zurückzugeben.
3. Der Mindestauftragswert beträgt 250,00 Euro netto. Niedrigere Auftragswerte werden mit diesem Mindestauftragswert abgerechnet.
Der Besteller hat sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung deren Richtigkeit, insbesondere die darin enthaltenen technischen Daten, auf Übereinstimmung mit seiner Bestellung zu überprüfen.
4. Technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen kleineren Umfangs, soweit dem Besteller zumutbar, bleiben vorbehalten.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) stets ab Werk bei Inlandsgeschäften zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Versicherung, Verpackung und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei ist es uns freigestellt, entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten zu berechnen. Es gelten auch bei Sukzessivlieferungsverträgen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Eine Erhöhung des Entgeltes ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht Kaufmann ist und die Lieferung oder Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
2. Wir sind berechtigt, 30 % des vereinbarten Entgeltes bei Vertragsabschluss, weitere 60 % bei Meldung der Versandbereitschaft und den Restbetrag bei Lieferung zu verlangen.
3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto bei Rechnungswerten bis € 5000,- netto; bei Rechnungswerten über € 5000,- netto sowie bei Reparatur-und Montagerechnungen ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und auch nach besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Haftung für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung wird nicht übernommen. Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an dem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
4. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, können wir abweichend von den vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche auf Fälligkeitszinsen, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu bezahlenden Bankzinsen zu entrichten. Der Besteller hat ohne Nachweis der von uns zu bezahlenden Bankzinsen an uns Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im letzteren Fall hat der Besteller uns den tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig. Wir werden hier, für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall eines Zahlungsziels, Barvorauszahlung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln- oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursvergleich sowie Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens seitens des Käufers.
6. Bei Auslandsaufträgen brauchen wir erst nach Stellung eines unwiderruflichen, spesenfreien Akkreditivs bei einer von uns benannten Bank tätig zu werden. Die Stellung des Akkreditivs hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass Zahlung bei Lieferung oder Vorlage der Versandpapiere geleistet wird.
5. Vertreter und Reisende sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage einer
schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt. Die Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Besteller ein Kaufmann, steht ihm wegen Gegenansprüchen auch kein Zurückbehaltungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch zu.
6. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.

III. Lieferung und Lieferfrist
1. Die Versandart bestimmt der Verkäufer nach eigenem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die billigste Versendung. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung wird auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers vorgenommen.
Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen verzögert, lagert die Ware auf Kosten des Bestellers. In jedem Fall treten die Wirkungen des Versandes mit Versandbereitschaft seitens des Verkäufers ein. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers die Lieferung unmittelbar an den Verbraucher bzw. Endkunden, sind dem Verkäufer die entsprechenden Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Transporte nicht übernommen, auch wenn die

Transporte durch eigenes Personal des Lieferers erfolgen, ausgenommen in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Lieferfristen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich die Verbindlichkeit vereinbart wird. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohmaterialien usw. führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, ausgenommen dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen fällt an der Verzögerung und den dazu führenden Umständen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Bei späteren Vertragsänderungen die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit nicht zwischen den Vertragsteilen besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

IV. Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers einzulagern. Wir können uns zur Einlagerung auch eines Spediteurs bedienen. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Besteller die durch die Einlagerung entstehenden Kosten zu tragen.
2. Sollte der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme ernsthaft verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt haben, die Lieferung nicht annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichter-füllung verlangen. Unbeschadet weitergehender Ansprüche können wir ohne Nachweis eines Schadens 25 % der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer als Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im letzteren Fall hat der Besteller uns den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.
2. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung ist ihm nicht gestattet. Eingriffe in unsere Rechte durch Dritte, insbesondere Pfändungen, sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen einschließlich Rechtsstreitigkeiten trägt der Besteller, soweit sie nicht vom Eingreifenden bezahlt werden.
4. Die Forderungen des Bestellers an Dritte aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderung widerruflich berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Besteller hat die vereinnahmten Beträge getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwahren. Der Besteller hat die vereinnahmten Beträge getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwahren. Tritt eine Übersicherung unserer Ansprüche von mehr als 20 % ein, verpflichten wir uns zur entsprechenden Freigabe. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt auch, wenn sich der durch Tatsachen begründete Verdacht ergibt, dass der Besteller in Vermögensverfall gerät oder sich in Vermögensverfall befindet. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Der Liefergegenstand ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Erforderliche Reparaturen muss der Besteller beim Lieferwerk oder einer von dieser benannten Werkstätte ausführen lassen, es sei denn dies ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar. Technische Weisungen des Lieferwerks, insbesondere Gebrauchsanweisungen, sind einzuhalten.
6. Der Besteller hat den Liefergegenstand bis zu dessen voller Bezahlung gegen Untergang/ Verlust/Beschädigung auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zur Sicherung unserer Ansprüche zustehen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, oder weist er uns den Versicherungsabschluss nicht nach, sind wir zum Abschluss auf Kosten des Bestellers berechtigt. Der Nachweis des Abschlusses der Versicherung kann ab dem Zeitpunkt der Übergabe verlangt werden.
Versicherungsleistungen sind für die Wiederinstandsetzung/Wiederbeschaffung zu verwenden. Die Versicherungspflicht gilt nicht für Liefergegenstände, deren Wert ohne Mehrwertsteurer
€ 2.000,- nicht übersteigt.
7. Gerät der Besteller mit der Bezahlung in Verzug oder ergibt sich der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass der Besteller in Vermögensverfall gerät/geraten ist, oder verstößt der Besteller trotz Abmahnung erheblich gegen seine Verpflichtungen aus vorstehender Ziff. V 5 und 6, können wir unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wieder an uns nehmen ohne dass hierin unbeschadet zwingender abweichender gesetzlicher Vorschriften ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Der Besteller erklärt sich unwiderruflich mit der Abholung durch unsere Beauftragten einverstanden, ebenso damit, dass diese zum Zweck der Abholung die Räume des Bestellers betreten. Für die Zeit während die unter Eigentumsvorbehalt stehenden zurückgeholten Gegenstände bei uns lagern, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haben Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lagergebühr gegen den Besteller. Wir sind außerdem berechtigt, die wieder an uns ausgehändigten Gegenstände freihändig
zu verkaufen. Der Erlös wird dem Besteller auf seine bei uns bestehenden Verbindlich-keiten gutgeschrieben, ein Übererlös an den Besteller ausbezahlt.

VI. Gewährleistung und Haftung
1. Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Erzeugnisse im Zeitpunkt des Versands dem Stand der Technik entsprechen. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Einhaltung unserer Betriebs- und Gebrauchsanweisungen.
2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit Sowie Mängel und Beschaffenheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind uns (Werk Adenau) unbeschadet kürzerer gesetzlicher Rügefristen spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Ziff. VI 2 gilt entsprechend für nicht offensichtliche Mängel, sofern der Besteller Kaufmann ist.
4. Im Übrigen haften wir 6 Monate für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sofern der Besteller nicht eigenmächtig Änderungen und Reparaturen an dem Liefergegenstand veranlasst hat. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Zur Ausführung aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten, sowie zur Lieferung von Ersatz oder Teilersatz, hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit während der normalen Arbeitszeit zu gewähren. Sonderforderungen, sowie Ausführung der Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, in Nachtarbeit und an entlegenen Plätzen sind uns zu vergüten.
Sofern dieses verweigert wird, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Für Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art und Verwendung vorzeitigem Verschleiß ausgesetzt sind, übernehmen wir keine Haftung. Das gleiche gilt, wenn unsachgemäße Wartung und Pflege, Überbeanspruchung und Zweckentfremdung festgestellt werden. Für Fremderzeugnisse geben wir die Haftung der Hersteller weiter. Wir haften jedoch für die richtige Wahl und Berechnung dieser Erzeugnisse. Eine Haftung für die Funktion unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur, wenn die Aufstellung und der Anschluss sachgemäß und sorgfältig oder durch uns erfolgt sind. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung und/oder der Nachbesserung steht dem Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere auch von Schadenersatzansprüchen, ein Rücktrittsrecht zu. Ist der Kunde Vollkaufmann, sind die von uns nach § 439 BGB zu tragenden Kosten auf den Nettoauftragswert des mangelhaften Gegenstandes beschränkt.
5. Im Beanstandungsfall muss uns auf Verlangen durch den Besteller die Möglichkeit der Nachprüfung des Mangels an Ort und Stelle oder durch Einsendung in unser Werk Gegeben werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche gegen uns zu, es sei denn, dass die Verletzung dieser Pflicht unsere Überprüfung der Schadensursache weder behindert noch erschwert. Die Kosten der Überprüfung und/oder Einsendung gehen zu unseren Lasten, falls unsere Lieferung mangelhaft war. Ein Recht, etwaige Mängel auf unsere Kosten durch Dritte beseitigen zu lassen ohne zuvor unsere Zustimmung eingeholt zu haben oder deswegen Ansprüche auf Preisminderung uns gegenüber geltend zu machen, steht dem Besteller nicht zu.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt.

VIII. Reparaturen
Reparaturen werden grundsätzlich nur in unserem Werk ausgeführt. Wir sind berechtigt, anlässlich von Reparaturarbeiten auch solche Arbeiten am Reparaturgegenstand auszuführen, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit sich bei Ausführung der Reparatur ergibt. Bei ungewöhnlichem Umfang der zusätzlich auszuführenden Arbeiten holen wir vor Ausführung die Anweisung des Kunden ein.

IX. Leihgerät
Leihgeräte sind vom Kunden ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Versicherungspflichten von unter Eigentumsvorgehalt gelieferten Waren gelten sinngemäß. Ist keine Leihzeit vereinbart, können wir jederzeitige Rückgabe des Leihgerätes verlangen. Bei Nichteinhaltung der Leihbestimmungen, insbesondere nicht ordnungsgemäßer Behandlung oder nicht ausreichender Versicherung können wir jederzeit die Rückgabe des Leihgerätes verlangen.

X. Auskunftserteilung und Beratung
In Beratungen und Auskunftserteilungen durch uns liegt, soweit nicht ausdrücklich ein schriftlicher Beratungs- und Ingenieurvertrag abgeschlossen wird, nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Beratungen und Auskunftserteilungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Bei erkennbar erheblicher Bedeutung, insbesondere wirtschaftlich weitreichender Tragweite der Auskunftserteilung für den Kunden erfolgt die Beratung als vorvertraglich/hauptvertragliche Nebenverpflichtung.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz Adenau.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist, soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich das Gericht an unserem Geschäftssitz in Adenau zuständig.

XII. Anwendbares Recht
1. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Hersteller und Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Hersteller und Besteller nicht berührt.

Stand: 01.Juli 2014